Selbstständige in der Arbeitslosenversicherung

07.06.2017

Eine Überlegung ist es allemal wert: Wer in den letzten 2 Jahren vor der Selbstständigkeit zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, kann sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern.

Dabei muss lediglich beachtet werden, dass der entsprechende Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit schriftlich bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt wird. Keinesfalls fehlen darf dabei ein Nachweis der Selbstständigkeit, etwa ein Gewerbeschein.

Für die Absicherung bei Arbeitslosigkeit werden 2017 monatliche Beiträge in Höhe von 89,25 Euro (West) bzw. 79,80 Euro (Ost) fällig. Existenzgründer profitieren von einer Sonderregelung: Ab Gründung und im folgenden Kalenderjahr zahlen Sie monatlich den halben Beitrag, also 44,63 Euro (West) bzw. 39,90 Euro (Ost).

Die Höhe der Leistung bei Arbeitslosigkeit ist abhängig von der individuellen Qualifikation bzw. Ausbildung:

Keine Ausbildung: 814,80 Euro (West) bzw. 706,80 Euro (Ost)
Abgeschlossener Ausbildungsberuf: 1.049,70 (West) bzw. 933,60 Euro (Ost)
Meister/Fachschule: 1.251,90 Euro (West) bzw. 1.119,90 Euro (Ost)
Mit Hoch-/Fachhochschulabschluss: 1.443,00 Euro (West) bzw. 1.290,30 Euro (Ost)
Werte für 2016, Quelle Bundesagentur für Arbeit

Wer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, braucht für diesen Zeitraum seine Selbstständigkeit nicht vollständig aufzugeben. Ein Hinzuverdienst in Höhe von 165 Euro monatlich ist zulässig. Beträge, die darüber hinausgehen, werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.