18.02.2020
Das Coronavirus verhagelt inzwischen nicht nur immer mehr Bilanzen, sondern auch Pläne von Geschäfts- oder Urlaubsreisenden. Sei es, weil die Fluggesellschaft Verbindungen einstellt, sei es, weil auf den schon gebuchten Urlaub aus Sorge vor einer Infektion verzichtet werden soll. Schnell kommt einem die Reiserücktrittsversicherung in den Sinn. Ob die Infektion mit dem Coronavirus ausreicht, um die Bedingungen für eine Leistungspflicht des Versicherers zu erfüllen, muss aber im Einzelfall geklärt werden. Die konkreten Versicherungsbedingungen spielen dabei eine Rolle, aber auch behördliche Maßnahmen und die Verbreitung des Virus. Die Rücktrittsversicherung leistet nicht in Fällen, in denen der Kontakt zu einem Erkrankten in behördlich angeordnete Quarantäne mündet. Hier besteht kein Versicherungsschutz.
Eine private Auslandskrankenversicherung sollte eigentlich immer vorhanden sein, wenn es in die Ferne geht. Letztlich trägt sie die Kosten für Behandlungen im Ausland, die die gesetzliche Kasse nicht aufkommt. Der Anlass für die Behandlung, beispielsweise das Coronavirus, spielt hier keine Rolle.