31.10.2016
Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland nimmt erwartungsgemäß kontinuierlich zu, eine Entwicklung, die an Tempo in den kommenden Jahren noch zunehmen wird.
Der Gesetzgeber hat darauf u.a. mit dem Pflegestärkungsgesetz II reagiert: Bereits zum 1. Januar 2016 wurden zahlreiche Verbesserungen in der Pflege eingeführt, etwa bei der Beratung von Pflegebedürftiger bzw. ihrer Angehörigen, bei der ärztlichen Bereuung Pflegebedürftiger in Pflegeheimen oder ihr Zugang zu Maßnahmen der Rehabilitation.
Ab dem 1. Januar 2017 ergeben sich weitere Neuerungen: Zentrale Veränderung ist der Übergang von Pflegestufen zu Pflegegraden. Damit soll gewährleistet werden, dass neben körperlichen auch geistige bzw. psychische Beeinträchtigungen unter dem Pflegebegriff erfasst werden. So sollen beispielsweise Demenzkranke häufiger Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Wichtig für diejenigen, die bereits "eingestuft" wurden: Die Überleitung in den entsprechenden Pflegegrad erfolgt automatisch und ohne Schlechterstellung des Betroffenen. Wer beispielsweise bereits körperliche Einschränkungen zu beklagen hat, wird von seiner aktuellen Pflegestufe automatisch dem nächsthöheren Pflegegrad zugeordnet.
Die Pflegebedürftigkeit ermittelt sich ab 2017 nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag und nach der Abhängigkeit von personeller Hilfe. Die Begutachtung dieses Grads der Selbständigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen. Der MDK misst in sechs Bereichen, aus denen sich der Pflegegrad errechnen lässt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
- therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Ausführliche Informationen rund um die Veränderung in der Pflegeversicherung finden Interessierte im Internet: http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegestaerkungsgesetze.html