07.12.2017
Die meisten Feuerversicherer waren in der Vergangenheit dem so genannten „Regressverzichtsabkommen“ beigetreten. Dieses 1961 in Kraft getretene Abkommen war für die Versicherten unter bestimmten Bedingungen vorteilhaft, lief Ende 2017 allerdings aus. Versicherte – Privatpersonen wie auch Betriebe – sollten nun überprüfen, ob sie auch weiterhin ausreichend versichert sind.
Worum geht es genau?
Wenn Ihr Haus, Ihre Wohnung und das Mobiliar durch ein Feuer zerstört oder unbrauchbar werden, bekommen Sie von Ihrer Feuerversicherung dafür einen finanziellen Ausgleich. Insbesondere ein größerer Brand birgt allerdings immer auch das Risiko, dass die Flammen auf benachbarte Gebäude oder Wohnungen übergreifen und dort ebenfalls erheblichen Schaden anrichten. Für diese Schäden ist dann, sofern vorhanden, die Feuerversicherung des Nachbarn aufgekommen.
Mit dem Regressverzichtsabkommen war zwischen den Feuerversicherern geregelt, dass in Fällen wie diesem der Versicherer des Nachbarn keine Regress- bzw. Schadensersatzansprüche an Sie stellt. Dem Regressverzichtsabkommen lag der Gedanke zu Grunde, dass Sie als Versicherungsnehmer einer Feuerversicherung Ihre finanzielle Entschädigung, die sie als Ausgleich für Ihren eigenen Schaden erhalten haben, nicht im Wege des Rückgriffs seitens eines anderen Feuerversicherers wieder verlieren. Künftig könnte aber genau das passieren.
Welche Lösung gibt es?
Als das Verzichtsabkommen 1961 geschlossen wurde, gab es kaum Möglichkeiten, Haftpflichtversicherungsschutz in risikogerechter Höhe zu realisieren. Heute ist die Situation eine andere: Eine Haftpflichtversicherung mit entsprechender Versicherungssumme abzuschließen, ist in der Regel unproblematisch.
Besitzer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung benötigen dazu eine Privathaftpflichtversicherung. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, kann das Risiko über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung decken. Betriebe schließlich benötigen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer ausreichend hohen Versicherungssumme. Sprechen Sie Ihren Versicherungsmakler an, er prüft für Sie gerne, ob Handlungsbedarf besteht.