05.07.2018
Wohnraum in Deutschland ist vielerorts teuer geworden. Wer mit Glück die passenden vier Wände gefunden hat, spart häufig beim Umzug und spannt hilfsbereite Freunde oder Verwandte ein. Doch das ist nicht ganz ohne Tücken.
Denn nur selten sind wahre Umzugsprofis darunter, so dass ein Missgeschick schnell passiert ist: Der Flatscreen ist noch flacher und hat sich in einige Einzelteile zerlegt, oder die heißgeliebte alte Erbstück-Kommode ist bestenfalls noch als Brennholz zu gebrauchen. Wer aber kommt für den Schaden auf? Normalerweise springt die Privat-Haftpflichtversicherung des Helfers ein – wenn er denn eine hat. Das wäre gut, denn grundsätzlich ist jeder gesetzlich verpflichtet, für einen angerichteten Schaden in vollem Umfange aufzukommen. Hat der Schädiger tatsächlich keine Versicherung, gilt in diesem Zusammenhang eine Besonderheit: Bei Gefälligkeiten unterstellen Gerichte meist einen „stillschweigenden Haftungsausschluss“. D. h., wenn der Schädiger keine Haftpflichtversicherung hat, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bzw. muss darauf hoffen, dass der Schädiger den kaputten Hausrat freiwillig aus eigener Tasche bezahlt. Ausnahme: Der Schaden wurde vorsätzlich angerichtet. Daher: Bevor sich alle Beteiligten in die Arbeit stürzen, sollte Klarheit über die Haftungssituation geschaffen werden. Helfer sind auf der sicheren Seite, wenn sie sich vorab schriftlich von jeglicher Haftung befreien lassen. Und der Umziehende kann sich dann überlegen, ob für die ganz wertvollen oder besonders liebgewonnenen Umzugsstücke nicht doch ein Profi engagiert werden sollte.